Steuerbilanzielle Behandlung des sog. Fonds zur bauspartechnischen Absicherung bei einer Bausparkasse
FG Hessen, Urteil vom 22.05.2013 - Aktenzeichen 4 K 3362/10
DRsp Nr. 2013/18286
Steuerbilanzielle Behandlung des sog. Fonds zur bauspartechnischen Absicherung bei einer Bausparkasse
Der nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauSparkG in der Handelsbilanz zu bildende Passivposten „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung” ist als Rücklage eigener Art und damit vorbehaltlich besonderer steuerlicher Regelungen grundsätzlich als Bestandteil des am Betriebsvermögensvergleich nach § 8 Abs. 1KStG i.V.m. § 5 Abs. 1EStG teilnehmenden Eigenkapitals der Bausparkasse zu qualifizieren.Die Zulässigkeit der steuerwirksamen Berücksichtigung von Zuführungen zu diesem handelsrechtlichen Passivposten hängt vom Bestehen entsprechender steuerrechtlicher Regelungen ab, die im Streitjahr nach § 54 Abs. 8f Satz 2 KStG i.V.m. § 21b Satz 1 KStG jedoch nicht mehr bestand.Der Passivposten „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung” erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten.§ 9 BSpKG begründet in Verbindung mit §§ 4 ff. BSpKG in Bezug auf die Verwendung der in den Passivposten „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung” eingestellten Mittel keine konkrete öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Bausparkasse, sondern lediglich eine den bausparkassenrechtlichen Grundsätzen inhärente Vermögensbindung.
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