FG Hessen - Urteil vom 22.05.2013
4 K 3362/10
Normen:
BauSparkG § 6; KStG (1999) § 21b S. 1; KStG (1999) § 54 Abs. 8f; EStG (1997) § 5 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1;

Steuerbilanzielle Behandlung des sog. Fonds zur bauspartechnischen Absicherung bei einer Bausparkasse

FG Hessen, Urteil vom 22.05.2013 - Aktenzeichen 4 K 3362/10

DRsp Nr. 2013/18286

Steuerbilanzielle Behandlung des sog. Fonds zur bauspartechnischen Absicherung bei einer Bausparkasse

Der nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauSparkG in der Handelsbilanz zu bildende Passivposten „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung” ist als Rücklage eigener Art und damit vorbehaltlich besonderer steuerlicher Regelungen grundsätzlich als Bestandteil des am Betriebsvermögensvergleich nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG teilnehmenden Eigenkapitals der Bausparkasse zu qualifizieren. Die Zulässigkeit der steuerwirksamen Berücksichtigung von Zuführungen zu diesem handelsrechtlichen Passivposten hängt vom Bestehen entsprechender steuerrechtlicher Regelungen ab, die im Streitjahr nach § 54 Abs. 8f Satz 2 KStG i.V.m. § 21b Satz 1 KStG jedoch nicht mehr bestand. Der Passivposten „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung” erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten. § 9 BSpKG begründet in Verbindung mit §§ 4 ff. BSpKG in Bezug auf die Verwendung der in den Passivposten „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung” eingestellten Mittel keine konkrete öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Bausparkasse, sondern lediglich eine den bausparkassenrechtlichen Grundsätzen inhärente Vermögensbindung.