BFH - Urteil vom 10.07.2019
XI R 53/17
Normen:
EStG § 5 Abs. 2a;
Fundstellen:
BB 2019, 2601
BB 2019, 2805
BB 2020, 46
BFH/NV 2019, 1395
BStBl II 2019, 803
DStR 2019, 2185
DStRE 2019, 1360
FR 2020, 90
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1436/15

Steuerbilanzielle Behandlung eines sog. Filmförderdarlehens

BFH, Urteil vom 10.07.2019 - Aktenzeichen XI R 53/17

DRsp Nr. 2019/15049

Steuerbilanzielle Behandlung eines sog. Filmförderdarlehens

1. Ist ein gewährtes Filmförderdarlehen nur aus zukünftigen Verwertungserlösen zu bedienen, erstrecken sich die Rückzahlungsverpflichtungen aus diesem Darlehen nur auf künftiges Vermögen. Das Darlehen unterfällt dann dem Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2a EStG (Ansatzverbot). 2. Die Regelung des § 5 Abs. 2a EStG betrifft auch den (weiteren) Ansatz "der Höhe nach", nachdem tilgungspflichtige Erlöse angefallen sind.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25.09.2017 - 7 K 1436/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 2a;

Gründe

I.

Streitig ist die steuerbilanzielle Behandlung eines sog. Filmförderdarlehens.