FG Köln - Urteil vom 05.06.2008
10 K 1880/05
Normen:
StraBEG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ; StraBEG § 1 Abs. 6 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ;

Steuerehrliche haben keinen Anspruch auf die Ermäßigungen des StraBEG

FG Köln, Urteil vom 05.06.2008 - Aktenzeichen 10 K 1880/05

DRsp Nr. 2008/16324

Steuerehrliche haben keinen Anspruch auf die Ermäßigungen des StraBEG

Das Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG), wonach Steuerpflichtige, die bis zum 31.12.2004 eine strafbefreiende Erklärung hinsichtlich hinterzogener Steuern auf Kapitaleinkünfte abgegeben haben, lediglich 60 Prozent ihrer bislang verschwiegenen Einnahmen mit einem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent versteuern müssen, stellt keine verfassungswidrige Begünstigung für Steuerstraftäter dar. Steuerehrliche Bürger haben daher keinen Anspruch auf Besteuerung nach den Regeln des StraBEG.

Normenkette:

StraBEG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ; StraBEG § 1 Abs. 6 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Die Kläger erklärten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für die Streitjahre 2000 bis 2002 u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 EStG, darin enthalten insbesondere auch Zinseinnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Diese wurden in den Steuerbescheiden vom 1. Juni 2004 erklärungsgemäß der Besteuerung zugrunde gelegt. Mit den Einsprüchen begehrten die Kläger, auch ohne Steuerverkürzung in den Genuss des pauschalen Steuersatzes nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) zu gelangen. Der Beklagte verneinte die Ausdehnung dieser Begünstigungsregelung auf ordnungsgemäß veranlagte Steuerpflichtige.