Soweit der Beklagte in dem Bescheid vom 3. März 2008 (GZ…) die von der Klägerin beanspruchte Entlastung für das in der Zeit vom 1. August 2006 bis zum 30. September 2007 in den PC1- und PC3-Anlagen in Y verwendete Erdgas abgelehnt und diese Entscheidung in der Einspruchsentscheidung vom 6. April 2011 (GZ 1 …) bestätigt hat, werden diese Verwaltungsakte aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die von ihr beantragten weiteren Vergütungen in Höhe von
xxx.xxx,xx EUR (für August bis Dezember 2006)
sowie xxx.xxx,xx EUR (für Januar bis September 2007 zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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