FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.07.2014
11 K 1674/11
Normen:
EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1d; EnergieStG § 1 Abs. 2 Nr. 2; StromStG § 2 Nr. 3;

Steuerentlastung bei der Verwendung von Erdgas, wenn die energetische Verwendung gegenüber der nichtenergetischen Verwendung nicht in den Hintergrund tritt

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.2014 - Aktenzeichen 11 K 1674/11

DRsp Nr. 2014/17884

Steuerentlastung bei der Verwendung von Erdgas, wenn die energetische Verwendung gegenüber der nichtenergetischen Verwendung nicht in den Hintergrund tritt

Wird Erdgas bei der Herstellung von Percarbonats nicht nur zu energetischen Zwecken (zu Heizzwecken) verwendet, sondern auch zu dem Zweck eingesetzt, Kohlendioxid zu erzeugen und diese chemische Verbindung für den weiteren Produktionsprozess und die Produktqualität nutzbar zu machen, ist die Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 d) EnergieStG gegeben, ohne dass erforderlich ist, dass der energetische Verwendungszweck gegenüber dem nichtenergetischen Verwendungszweck in den Hintergrund tritt.

Soweit der Beklagte in dem Bescheid vom 3. März 2008 (GZ…) die von der Klägerin beanspruchte Entlastung für das in der Zeit vom 1. August 2006 bis zum 30. September 2007 in den PC1- und PC3-Anlagen in Y verwendete Erdgas abgelehnt und diese Entscheidung in der Einspruchsentscheidung vom 6. April 2011 (GZ 1 …) bestätigt hat, werden diese Verwaltungsakte aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die von ihr beantragten weiteren Vergütungen in Höhe von

xxx.xxx,xx EUR (für August bis Dezember 2006)

sowie xxx.xxx,xx EUR (für Januar bis September 2007 zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.