FG Hessen - Urteil vom 26.02.2009
7 K 2900/07
Normen:
EnergieStG § 51 Abs. 1;

Steuerentlastung beim Einsatz von Energiestoffen im Rahmen der chemischen Reduktion; Verwendungszweck; Reduktionsverfahren; Steuerermäßigung

FG Hessen, Urteil vom 26.02.2009 - Aktenzeichen 7 K 2900/07

DRsp Nr. 2009/24915

Steuerentlastung beim Einsatz von Energiestoffen im Rahmen der chemischen Reduktion; Verwendungszweck; Reduktionsverfahren; Steuerermäßigung

1. Die zum Färben synthetischer Fasern eingesetzten Energiestoffe z.B. öl, Gas sind nicht Energiesteuer begünstigt, wenn sie nur zum aufheizen dienen, damit sich die Fasern mit dem Farbstoff verbinden. 2. Die Steuerentlastung auf Energieerzeugnisse die für chemische Reduktionsverfahren verwendet werden, greift nur, wenn die Verbrennung des Energiestoffes zur Umwandlung oder Vernichtung des Stoffes dient, der die aus der Verbrennung freigesetzte Wärmeenergie aufnimmt. 3. Gemeinsames Merkmal aller Tatbestände, durch die Energieerzeugnisse von der Besteuerung ausgenommen werden, deren Einsatz als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff zur Bearbeitung oder Herstellung eines anderen Produktes dient, ist, dass der eingesetzte Energiestoff ausschließlich dazu verwendet wird, um die durch das Verbrennen frei werdende thermische Energie auf einen anderen Stoff zu übertragen. Dagegen unterliegen Energieerzeugnisse, die als Heizstoffe verwendet werden und deren Verbrennung nur der Erzeugung von thermischer Energie dient, der harmonisierten Energiesteuer.

Normenkette:

EnergieStG § 51 Abs. 1;

Tatbestand: