FG Köln - Urteil vom 08.08.2001
2 K 6630/99; 2 K 8337/99
Normen:
AO 1977 § 42 ; EStG § 50 d Abs. 1a ;

Steuerentlastung einer ausländischen Gesellschaft im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren

FG Köln, Urteil vom 08.08.2001 - Aktenzeichen 2 K 6630/99; 2 K 8337/99

DRsp Nr. 2002/4586

Steuerentlastung einer ausländischen Gesellschaft im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren

1) Nach § 50d Abs. 1a EStG hat eine ausländische Gesellschaft keinen Anspruch auf Steuerentlastung nach § 43b44d a. F.) EStG, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder beachtliche Gründe fehlen und sie keine eigene Wirtschaftstätigkeit entfaltet. 2) Eine ohne wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe vorgenommene Gestaltung liegt vor, wenn eine im Wesentlichen auf Steuerersparnis abzielende Zwischengesellschaft einer Gesellschaft gegeben ist, bei der entweder keine hinreichenden außersteuerlichen Gründe vorliegen oder eine nur formale Verlagerung von z. B. Geschäftsleitungs- oder Finanzierungsfunktionen auf eine Basisgesellschaft erfolgt ist. 3) § 50d Abs. 1a EStG verstößt nicht gegen Völkerrecht in Gestalt des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und den Niederlanden.

Normenkette:

AO 1977 § 42 ; EStG § 50 d Abs. 1a ;

Tatbestand: