BFH - Urteil vom 16.03.2016
VII R 17/14
Normen:
EnergieStG § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 02.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1117/11

Steuerentlastung eines Unternehmens für schienengebundene Personenbeförderung für den für den Betrieb einer Schneefräse und einer gleisgebundenen Arbeitsmaschine benötigten Treibstoff

BFH, Urteil vom 16.03.2016 - Aktenzeichen VII R 17/14

DRsp Nr. 2016/11722

Steuerentlastung eines Unternehmens für schienengebundene Personenbeförderung für den für den Betrieb einer Schneefräse und einer gleisgebundenen Arbeitsmaschine benötigten Treibstoff

NV: Zumindest vor Einführung des § 102 Abs. 6 EnergieStV waren durch § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG nur solche Schienenbahnen des öffentlichen Personennahverkehrs begünstigt, mit denen unmittelbar die Personenbeförderung durchgeführt wird.

Die Steuerentlastung gem. § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EnergieStG für zur Beförderung von Personen bestimmte Schienenbahnen umfasst nicht den für den Betrieb einer Schneefräse und einer gleisgebundenen Arbeitsmaschine benötigten Treibstoff.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Oktober 2013 2 K 1117/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EnergieStG § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe