FG München - Urteil vom 12.09.2001
3 K 2464/98
Normen:
BranntwMonG § 142 Abs. 2 ; BranntwMonG § 142 Abs. 3 ; BranntwMonG § 143 Abs. 1 ; Richtlinie 92/12/EWG Art. 6 Abs. 1 ;

Steuerentstehung im Steueraussetzungsverfahren; Branntweinsteuer

FG München, Urteil vom 12.09.2001 - Aktenzeichen 3 K 2464/98

DRsp Nr. 2002/2071

Steuerentstehung im Steueraussetzungsverfahren; Branntweinsteuer

Der bloße Austausch der Begleitpapiere im Steueraussetzungsverfahren stellt keinen Entzug aus diesem Verfahren dar, wenn es feststeht, daß die Waren ohne Verschlussverletzung tatsächlich ausgeführt worden sind.

Normenkette:

BranntwMonG § 142 Abs. 2 ; BranntwMonG § 142 Abs. 3 ; BranntwMonG § 143 Abs. 1 ; Richtlinie 92/12/EWG Art. 6 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob in der Person der Kläger Branntweinsteuer für im Steueraussetzungsverfahren ausgeführten Alkohol dadurch entstanden ist, dass die Transportpapiere im Inland ausgetauscht worden sind.

Die Kläger führten gemeinsam mit dem Lkw CK 61-51/CK 46-87 einen Transport von 26.000 Liter (96,5 Vol%), in Italien hergestelltem Alkohol durch, der zum Steueraussetzungsverfahren für die Ausfuhr in die Tschechische Republik abgefertigt worden war. Bei der Ausfuhrabfertigung am 25. Januar 1997 beim Zollamt ... meldeten die Kläger Paneelen an und legten entsprechend gefälschte Versandpapiere vor, die sie kurz vorher im Austausch gegen die italienischen Originalpapiere erhalten hatten. Der Alkohol wurde im Anschluss daran unter Zollverschluss in die Tschechische Republik aus- und eingeführt.

Mit Bescheiden jeweils vom 30. März 1998 forderte das HZA von den Klägern jeweils 639.795 DM Branntweinsteuer an.