BFH - Urteil vom 13.10.1998
VIII R 35/95
Normen:
AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 149 Abs. 1 S. 2 §§ 118 119 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 445

Steuererklärung; Abgabe

BFH, Urteil vom 13.10.1998 - Aktenzeichen VIII R 35/95

DRsp Nr. 1999/912

Steuererklärung; Abgabe

1. Wenn das FA den Stpfl. gem. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO zur Abgabe der Steuererklärung auffordert, ist eine Steuererklärung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO a.F. grds. auch dann "aufgrund gesetzlicher Vorschrift" einzureichen. 2. Die Aufforderung seitens des FA lässt eine gesetzliche Erklärungspflicht jedenfalls dann entstehen, wenn die Abgabe der Steuererklärung der Durchführung eines gesetzlich vorgeschriebenen Festsetzungs- oder Feststellungsverfahrens dient, dass der Sache nach Angaben des Stpfl. über die anzusetzenden Besteuerungsgrundlagen voraussetzt. Das gilt insbesondere dann, wenn anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber die Regelung der Erklärungspflicht im maßgeblichen Einzelsteuergesetz vergessen hat.

Normenkette:

AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 149 Abs. 1 S. 2 §§ 118 119 ;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist vor allem umstritten, ob der Bescheid zur Festsetzung des Gewerbesteuer-Meßbetrags 1980 erst nach Ablauf der Verjährungsfrist ergangen ist.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) sowie die Beigeladenen haben 1978 zwei Grundstücke zu Miteigentum erworben, die im Anschluß hieran bebaut und im Jahre 1980 veräußert wurden. Der Gesamtkaufpreis betrug 231 340 DM, der Veräußerungserlös insgesamt 1 372 000 DM.