Zwischen den Beteiligten ist vor allem umstritten, ob der Bescheid zur Festsetzung des Gewerbesteuer-Meßbetrags 1980 erst nach Ablauf der Verjährungsfrist ergangen ist.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) sowie die Beigeladenen haben 1978 zwei Grundstücke zu Miteigentum erworben, die im Anschluß hieran bebaut und im Jahre 1980 veräußert wurden. Der Gesamtkaufpreis betrug 231 340 DM, der Veräußerungserlös insgesamt 1 372 000 DM.
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