FG Hessen - Urteil vom 19.09.2001
6 K 5071/00
Normen:
AO § 172 Abs. 1 Nr. 2a ; FGO § 41 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 62

Steuererklärung; Einspruch; Antrag auf schlichte Änderung; Einspruchsfrist; Auslegung - Vorlage der Steuererklärung als Antrag auf schlichte Änderung

FG Hessen, Urteil vom 19.09.2001 - Aktenzeichen 6 K 5071/00

DRsp Nr. 2002/2007

Steuererklärung; Einspruch; Antrag auf schlichte Änderung; Einspruchsfrist; Auslegung - Vorlage der Steuererklärung als Antrag auf schlichte Änderung

1. Die Einreichung der Steuererklärung nach Erlass eines Schätzbescheids innerhalb der Einspruchsfrist - ohne weitere Erklärung - ist als Antrag auf schlichte Änderung und nicht als Einspruch anzusehen. 2. Soll mit der Abgabe der Steuererklärung eine weitere Willenserklärung auf Rechtsschutz beabsichtigt sein, muss dies klar und eindeutig aus dem Inhalt der Erklärung oder aus einer zusätzlich abgegebenen Erklärung hervor gehen.

Normenkette:

AO § 172 Abs. 1 Nr. 2a ; FGO § 41 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Strittig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA - ) die von der Klägerin nach dem Erlass des - im Schätzungswege ergangenen - Umsatzsteuerbescheides 1998 innerhalb der Einspruchsfrist eingereichte Umsatzsteuererklärung 1998 zu Recht als Antrag auf schlichte Änderung angesehen hat.

Nachdem die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung 1998 abgegeben hatte, schätzte das FA die Umsatzsteuer 1998 durch Bescheid vom 18.4.2000 auf DM und setzte gleichzeitig einen Verspätungszuschlag in Höhe von DM fest. In der Rechtsbehelfsbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der Umsatzsteuer mit dem Einspruch angefochten werden kann.