1. Die Bescheide über die Festsetzung von Zwangsgeld betreffend die Zeiträume 3. September 2001 bis 31. Dezember 2004 sowie die Kalenderjahre 2005 bis 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung werden aufgehoben.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
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