FG Thüringen - Urteil vom 01.09.2011
1 K 355/10
Normen:
AO § 34 Abs. 1; AO § 34 Abs. 3; AO § 328 Abs. 1; AO § 5;
Fundstellen:
DStRE 2012, 704

Steuererklärungspflicht des Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren Erzwingung der Abgabe von sog. Nullmeldungen mittels Zwangsgeldfestsetzung ermessensfehlerhaft

FG Thüringen, Urteil vom 01.09.2011 - Aktenzeichen 1 K 355/10

DRsp Nr. 2012/2844

Steuererklärungspflicht des Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren Erzwingung der Abgabe von sog. Nullmeldungen mittels Zwangsgeldfestsetzung ermessensfehlerhaft

1. Nach § 34 Abs. 3 S. 1 AO hat ein Vermögensverwalter die steuerlichen Pflichten wie ein gesetzlicher Vertreter nach § 34 Abs. 1 AO zu erfüllen, wenn eine Vermögensverwaltung einer anderen Person als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zusteht. Vermögensverwalter in diesem Sinn ist insbesondere der Insolvenzverwalter. 2. Den Verwalter treffen in der Insolvenz einer GmbH die Erklärungs- und Bilanzierungspflichten auch dann, wenn das Honorar eines Steuerberaters für die Erstellung dieser Erklärungen durch die Insolvenzmasse nicht gedeckt sein sollte. 3. Es erscheint ermessensfehlerhaft, die formelle Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Abgabe von Bilanzen und Steuererklärungen, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine (positive) Steuerschuld auslösen, mittels Zwangsgeldfestsetzung durchzusetzen.

1. Die Bescheide über die Festsetzung von Zwangsgeld betreffend die Zeiträume 3. September 2001 bis 31. Dezember 2004 sowie die Kalenderjahre 2005 bis 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung werden aufgehoben.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.