FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 06.08.2001
III 15/01
Normen:
AO § 33 ; AO § 34 ; AO § 35 ; AO § 79 ; AO § 149 ; AO § 150 ; AO § 169 ; AO § 170 Abs. 1 ; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 370 ; EStG § 25 Abs. 3 ; EStG § 20 ; BGB § 104 ; BGB § 177 ; BGB § 185 ; BGB § 808 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1586

Steuererklärungspflicht eines Verfügungsberechtigten

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 06.08.2001 - Aktenzeichen III 15/01

DRsp Nr. 2001/16295

Steuererklärungspflicht eines Verfügungsberechtigten

1. Wird nach einer Schenkung an ein Kind eine Vermögensübertragung und -anlage bewusst unter Ausschluss des Sorgerechtsinhabers vorgenommen, treffen den im Einverständnis mit den Schenkungsbeteiligten Verfügenden die steuerlichen Erklärungspflichten. 2. Werden bei einer derartigen Zuwendung in einem Umfang von mehr als einer halben Million DM über Jahre hinaus mehrere Hunderttausend DM in einem Schließfach verwahrt und ansonsten als Sparguthaben angelegt, ist bei lebensnaher Würdigung der Gesamtumstände von einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung auszugehen, insbesondere wenn in eigenen Sachen eine steuerliche Beratung stattfindet.

Normenkette:

AO § 33 ; AO § 34 ; AO § 35 ; AO § 79 ; AO § 149 ; AO § 150 ; AO § 169 ; AO § 170 Abs. 1 ; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 370 ; EStG § 25 Abs. 3 ; EStG § 20 ; BGB § 104 ; BGB § 177 ; BGB § 185 ; BGB § 808 ;

Tatbestand:

Unter den Beteiligten ist streitig, ob Vermögensteuer-Bescheide für die Jahre 1986 bis 1990 und Einkommensteuer-Bescheide für die Jahre 1985 bis 1990, die am 18.1.1999 bzw. am 1.2.1999 erlassen wurden, wegen Festsetzungsverjährung rechtswidrig sind oder ob eine wegen Steuerhinterziehung zehnjährige Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Abgabenordnung - AO - beim Erlass der Bescheide noch nicht abgelaufen war.