Unter den Beteiligten ist streitig, ob Vermögensteuer-Bescheide für die Jahre 1986 bis 1990 und Einkommensteuer-Bescheide für die Jahre 1985 bis 1990, die am 18.1.1999 bzw. am 1.2.1999 erlassen wurden, wegen Festsetzungsverjährung rechtswidrig sind oder ob eine wegen Steuerhinterziehung zehnjährige Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Abgabenordnung - AO - beim Erlass der Bescheide noch nicht abgelaufen war.
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