FG Hessen - Urteil vom 11.02.2010
3 K 351/06
Normen:
AO § 227;

Steuererlass bei Vorliegen eines Sanierungsgewinns; Steuererlass; Sanierungsgewinn; Sanierungsabsicht; Schuldenerlass

FG Hessen, Urteil vom 11.02.2010 - Aktenzeichen 3 K 351/06

DRsp Nr. 2010/11644

Steuererlass bei Vorliegen eines Sanierungsgewinns; Steuererlass; Sanierungsgewinn; Sanierungsabsicht; Schuldenerlass

1. Die Versteuerung von Erhöhungen des Betriebsvermögens ist aus sachlichen Gründen unbillig, wenn diese auf dem Erlass von Schulden zum Zwecke der Sanierung des Unternehmens beruhen. 2. Eine Sanierung liegt vor, wenn Maßnahmen ergriffen werden, um ein Unternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Voraussetzung dafür ist, dass der betreffende Unternehmer sanierungsbedürftig war, die Gläubiger des Unternehmens in Sanierungsabsicht gehandelt haben und der Schulderlass zur Sanierung geeignet war. 3. Die Sanierungsabsicht ist regelmäßig zu bejahen, wenn an dem Schuldenerlass alle oder zumindest eine Mehrzahl der Gläubiger beteiligt sind. 4. Hat nur ein Gläubiger seine Forderungen erlassen, muss der Steuerpflichtige die Sanierungsabsicht schlüssig und widerspruchsfrei darlegen. 5. Indizien für das Vorliegen der Sanierungsabsicht

Normenkette:

AO § 227;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Merkmale eines steuerbegünstigten Sanierungsgewinns vorliegen. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: