FG Köln - Urteil vom 20.01.2005
3 K 2096/03
Normen:
EStG § 10d ; AO § 227 Abs. 1 ;

Steuererlass; sachliche und persönliche Billigkeitsgründe

FG Köln, Urteil vom 20.01.2005 - Aktenzeichen 3 K 2096/03

DRsp Nr. 2007/6256

Steuererlass; sachliche und persönliche Billigkeitsgründe

1. Ein sachlicher Billigkeitsgrund liegt dann vor, wenn nach dem Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitsweg zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - i.S.d. beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Die steuerliche Ungleichbehandlung von Arbeitslosenhilfeempfängern und Erwerbstätigen bei der Möglichkeit des Verlustvortrages nach § 10 d EStG stellt keinen sachlichen Billigkeitsgrund dar. 2. Bei der Frage des Vorliegens eines persönlichen Billigkeitsgrundes ist Voraussetzung, dass sich der Billigkeitserlass auf die wirtschaftliche Situation des Steuerpflichtigen konkret auswirken kann. Bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit kommt daher grundsätzlich kein Steuererlass in Betracht.

Normenkette:

EStG § 10d ; AO § 227 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Erlass von Einkommen- und Umsatzsteuer sowie Säumniszuschlägen hierzu.

Der zu fünfzig Prozent schwerbehinderte Kläger lebt mit kurzzeitiger Unterbrechung seit Januar 1991 von Arbeitslosenhilfe. Nach seinen Angaben ist er hoch verschuldet und wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht in der Lage, seine Verbindlichkeiten zu begleichen. Zu den Einzelheiten wird auf sein Schreiben an den Beklagten vom 04.04.2003 (Blatt 83 d. A.) verwiesen.