FG Hamburg - Urteil vom 29.09.2010
6 K 246/09
Normen:
EStG § 35 Abs. 1 S. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 741

Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb; Zusammenveranlagung von Ehegatten

FG Hamburg, Urteil vom 29.09.2010 - Aktenzeichen 6 K 246/09

DRsp Nr. 2010/23225

Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb; Zusammenveranlagung von Ehegatten

Haben beide Ehegatten (positive und negative) gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 35 EStG erzielt, so werden diese nach der bis zum Veranlagungszeitraum 2007 geltenden Rechtslage nicht im Wege des horizontalen Verlustausgleichs zu einem Betrag zusammengefasst (entgegen BMF-Schreiben vom 19.09.2007, BStBl. 2007, 701, Rz. 12 und 14, Beispiel 2)

Normenkette:

EStG § 35 Abs. 1 S. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Im Streitjahr 2004 erzielten sie (unstreitig) folgende Einkünfte:

KlägerKlägerin

aus Gewerbebetrieb48.717 EUR ./. 84.160 EUR

aus nichtselbständiger Arbeit40.930 EUR40.930 EUR

aus Kapitalvermögen767 EUR1.695 EUR

aus Vermietung und Verpachtung./. 34.438 EUR55.416 EUR

Die gewerblichen Einkünfte des Klägers stammten aus einem Einzelunternehmen, die der Klägerin aus der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft.