FG Düsseldorf - Urteil vom 10.11.2005
11 K 1974/03 E
Normen:
EStG § 2 § 35 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 352

Steuerermäßigung; Gewerbliche Einkünfte; Ausgangsgröße; Horizontaler Verlustausgleich; Gewerbesteuerliche Belastung

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2005 - Aktenzeichen 11 K 1974/03 E

DRsp Nr. 2006/1109

Steuerermäßigung; Gewerbliche Einkünfte; Ausgangsgröße; Horizontaler Verlustausgleich; Gewerbesteuerliche Belastung

Unzulässigkeit betriebsbezogener Ermittlungen gewerblicher Einkünfte für Zwecke der Steuerermäßigung gem. § 35 EStG.

Normenkette:

EStG § 2 § 35 ;

Tatbestand:

Der Kläger, der mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt wird, erzielt u. a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Streitjahr 2001 erzielte er Einkünfte aus der S GmbH & Co. KG in Höhe von 64.543 DM und einen Verlust aus der T GmbH & Co. KG in Höhe von 259.045 DM.

Durch Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 20. Dezember 2002 wurde die Einkommensteuer des Klägers und seiner mit ihm zusammen veranlagten Ehefrau unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 88.186 DM (45.088,79 EUR) festgesetzt. Bei der Einkommensteuerberechnung wurden negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 194.502 DM berücksichtigt. Eine Ermäßigung für Einkünfte aus Gewerbetrieb gemäß § 35 Abs. 1 EStG wurde bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein, den er u. a. damit begründete, dass sein anteiliger Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 947 DM für seine Einkünfte aus der S GmbH & Co. KG gemäß § 35 EStG bei der Einkommensteuerberechnung zu berücksichtigen sei.