FG Düsseldorf - Urteil vom 12.06.2008
15 K 3449/06 E
Normen:
EStG § 35a Abs. 2 Satz 3 ;

Steuerermäßigung; Haushaltsnahe Dienstleistungen; Nachweisanforderungen; Unbare Zahlung; Gleichheitsgrundsatz - Nachweisanforderungen an die Steuerermäßigung wegen Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2008 - Aktenzeichen 15 K 3449/06 E

DRsp Nr. 2008/16265

Steuerermäßigung; Haushaltsnahe Dienstleistungen; Nachweisanforderungen; Unbare Zahlung; Gleichheitsgrundsatz - Nachweisanforderungen an die Steuerermäßigung wegen Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen

1. Eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen kann nicht gewährt werden, wenn die Zahlung an den Auftragnehmer nicht entsprechend dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Zahlungsweg auf dessen Konto, sondern gegen Quittung in bar erfolgt. 2. Die Möglichkeit der Vermeidung von "schwarz" vereinnahmten Beträgen durch Ausstellung einer Barquittung genügt nicht den in § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG 2002 typisierend festgelegten Nachweisvoraussetzungen. 3. Die Beschränkung auf unbare Zahlungen verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 2 Satz 3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob den Klägern eine Steuerermäßigung wegen Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen zusteht.

Die Kläger hatten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 eine entsprechende Steuerermäßigung wegen Fensterreinigungskosten in Höhe von 557 EUR unter Vorlage einer undatierten Barquittung des Gebäudereinigers "X" beantragt.