Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob den Klägern eine Steuerermäßigung wegen Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen zusteht.
Die Kläger hatten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 eine entsprechende Steuerermäßigung wegen Fensterreinigungskosten in Höhe von 557 EUR unter Vorlage einer undatierten Barquittung des Gebäudereinigers "X" beantragt.
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