FG Düsseldorf - Urteil vom 14.03.2008
1 K 2848/07 E
Normen:
EStG § 35a Abs. 2 Satz 5; GG Art. 3 Abs. 1;

Steuerermäßigung; Haushaltsnahe Dienstleistungen; Verfassungsmäßigkeit - Rechtmäßigkeit der Versagung einer Steuerermäßigung nach § 35a EStG für private Handwerkerleistungen

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2008 - Aktenzeichen 1 K 2848/07 E

DRsp Nr. 2009/1537

Steuerermäßigung; Haushaltsnahe Dienstleistungen; Verfassungsmäßigkeit - Rechtmäßigkeit der Versagung einer Steuerermäßigung nach § 35a EStG für private Handwerkerleistungen

Die Abhängigkeit der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a EStG von der Einzahlung des Rechnungsbetrages auf ein Konto des Dienstleistungserbringers verstößt weder gegen das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit noch gegen das Gebot der Folgerichtigkeit.

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 2 Satz 5; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für im Jahre 2006 bezogene private Handwerkerleistungen.

Im Frühjahr 2006 ließen die Kläger an ihrem Haus Arbeiten durch die Dachdeckerfirma A-GmbH aus A-Stadt vornehmen. Die Fa. A-GmbH rechnete die Dachdeckerleistungen mit Rechnung vom 27.04.2006 mit insgesamt 2.026,11 € ab. Der Ausgleich der Rechnung durch die Kläger erfolgte durch Barzahlung, wobei seitens der Dachdeckerfirma der Erhalt des Betrages auf der Rechnung quittiert wurde.