Die Kläger begehren die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für im Jahre 2006 bezogene private Handwerkerleistungen.
Im Frühjahr 2006 ließen die Kläger an ihrem Haus Arbeiten durch die Dachdeckerfirma A-GmbH aus A-Stadt vornehmen. Die Fa. A-GmbH rechnete die Dachdeckerleistungen mit Rechnung vom 27.04.2006 mit insgesamt 2.026,11 € ab. Der Ausgleich der Rechnung durch die Kläger erfolgte durch Barzahlung, wobei seitens der Dachdeckerfirma der Erhalt des Betrages auf der Rechnung quittiert wurde.
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