FG Hessen - Urteil vom 03.07.2013
1 K 608/10
Normen:
ErbStG § 27; EG-Vertrag Art. 56; EG-Vertrag Art. 58;
Fundstellen:
DStR 2014, 8
DStRE 2014, 857
IStR 2014, 456
ZEV 2014, 120

Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei Belastung des Erwerbs mit einer ausländischen Steuer

FG Hessen, Urteil vom 03.07.2013 - Aktenzeichen 1 K 608/10

DRsp Nr. 2013/23021

Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei Belastung des Erwerbs mit einer ausländischen Steuer

§ 27 ErbStG sieht eine Steuerermäßigung nicht vor, wenn der Vorerwerb nicht mit deutscher sondern einer ausländischen Steuer unterworfen war. Die fehlende Einbeziehung ausländischer Steuern die Steuerermäßigung des § 27 ErbStG verstößt nicht gegen die europarechtlich gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 27; EG-Vertrag Art. 56; EG-Vertrag Art. 58;

Tatbestand: