1. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2002 vom 25. März 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2009 wird dahingehend geändert, dass
die Einkünfte aus Gewerbebetrieb unverändert 2.191.905,14 EUR betragen,
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