FG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.05.2012
14 K 2035/09
Normen:
UmwStG § 18 Abs. 4 S. 3; EStG § 35; EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2;

Steuerermäßigung nach § 35 EStG bei Veräußerung eines GmbH-Anteils nach Verschmelzung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.2012 - Aktenzeichen 14 K 2035/09

DRsp Nr. 2014/5808

Steuerermäßigung nach § 35 EStG bei Veräußerung eines GmbH-Anteils nach Verschmelzung

1. Veräußert eine KG, die 16 Monate nach ihrer Gründung liquidiert wird, Anteile an einer GmbH, die sich nach der Verschmelzung einer Holding auf sie im Umlaufvermögen befinden, entsteht kein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn i. S. d. § 18 Abs. 4 S. 3 UmwStG, sondern laufender Gewinn, so dass die Steuerermäßigung des § 35 EStG Anwendung findet. 2. Gegen die Annahme einer von vornherein bestehenden unbedingten Veräußerungsabsicht spricht nicht, dass im Gesellschaftsvertrag als Geschäftszweck nicht der Verkauf von Beteiligungen angegeben ist. 3. Die Einräumung einer Kaufoption reicht aus, um eine Verkaufsabsicht zu belegen. 4. Der bilanziellen Behandlung der verkauften GmbH-Anteile als Anlagevermögen kommt keine entscheidende Bedeutung für die Beurteilung der Frage zu, ob Umlaufvermögen vorliegt. 5. Gewinne aus laufenden Geschäftsbeziehungen gehören auch dann zum laufenden Gewinn, wenn sie im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe erzielt werden.

1. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2002 vom 25. März 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2009 wird dahingehend geändert, dass

die Einkünfte aus Gewerbebetrieb unverändert 2.191.905,14 EUR betragen,