FG Düsseldorf - Urteil vom 07.02.2018
4 K 1580/16 VBr
Normen:
BranntwMonG § 34; BranntwMonG § 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; BranntwMonG § 143 Abs. 1; BranntwMonG § 143 Abs. 2 Nr. 1; BranntwMonG § 143 Abs. 6 Nr. 1;

Steuerermäßigung zum Ausgleich der in einer Abfindungsbrennerei (hier: Verschlusskleinbrennerei) zulässigen steuerfreien Überausbeute für Branntwein

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2018 - Aktenzeichen 4 K 1580/16 VBr

DRsp Nr. 2018/3268

Steuerermäßigung zum Ausgleich der in einer Abfindungsbrennerei (hier: Verschlusskleinbrennerei) zulässigen steuerfreien Überausbeute für Branntwein

Tenor

Der Steuerbescheid vom 20. Oktober 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. April 2016 wird aufgehoben, soweit mehr als 254,04 € Branntweinsteuer festgesetzt worden ist.

Der Steuerbescheid vom 11. Februar 2016 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. April 2016 wird aufgehoben, soweit mehr als 354,05 € Branntweinsteuer festgesetzt worden ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BranntwMonG § 34; BranntwMonG § 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; BranntwMonG § 143 Abs. 1; BranntwMonG § 143 Abs. 2 Nr. 1; BranntwMonG § 143 Abs. 6 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin betreibt eine Verschlussbrennerei. Das beklagte Hauptzollamt erteilte ihr eine Erlaubnis, in dem von ihr betriebenen Steuerlager Obstbranntwein herzustellen und unter Steueraussetzung zu lagern.

1. 2.