Streitig ist, ob die Antragstellerin Erstattungsansprüche aus der Veranlagung ihrer Mandanten Eheleute für die Jahre 1994 und 1995 im Gesamtbetrag von 94.464 DM als Leistungsempfängerin erhalten hat und ob sie, da die Erstattungsbeträge zuvor abgetreten waren und insoweit rechtsgrundlos gezahlt worden sind, zur Rückzahlung verpflichtet ist.
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