FG Münster - Urteil vom 10.11.2006
11 K 1162/05 AO
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 558

Steuererstattung und Überweisungsverkehr

FG Münster, Urteil vom 10.11.2006 - Aktenzeichen 11 K 1162/05 AO

DRsp Nr. 2007/2629

Steuererstattung und Überweisungsverkehr

Fallen im beleglosen Überweisungsverkehr der angegebene Empfänger und der Kontoinhaber auseinander, ist der Kontoinhaber als Leistungsempfänger anzusehen, wenn zwischen ihm und der Bank ein ungekündigtes Vertragsverhältnis besteht.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Zu entscheiden ist, ob der Beklagte (Bekl.) zu Recht von der Klägerin (Klin.) einen Betrag zurückfordert, den er auf ein von dieser für die F. H. GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) geführtes Konto überwiesen hat.

Am 11.07.2003 reichten die Eheleute F. H. jun. und N. H. ihre Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für das Jahr 2002 beim Bekl. ein. Darin gaben sie als ihre Bankverbindung ein Konto bei der Dresdner Bank in X. an. In ihren Erklärungen für die Jahre 2000 und 2001 hatten sie demgegenüber jeweils ein bei der Klin. geführtes Konto mit der Nummer 000000001 als ihre Bankverbindung bezeichnet und in diesem Zusammenhang auch jeweils erklärt, dass Kontoinhaber Herr F. H. jun. sei. Tatsächlich handelt es sich bei dem Konto mit der Nummer 000000001 aber um ein auf den Namen der KG lautendes Konto.