FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.04.2006
4 V 7/06
Normen:
GG Art. 13 Abs. 1 ; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1 § 33 Abs. 2 § 69 Abs. 3 § 114 Abs. 1, 5 ; AO § 99 § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 2 ; BGB § 862 Abs. 1 S. 1 § 866 § 869 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 122
EFG 2006, 947

Steuerfahndung in einem Bordellbetrieb auf Grundlage der Steueraufsicht

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.04.2006 - Aktenzeichen 4 V 7/06

DRsp Nr. 2006/11539

Steuerfahndung in einem Bordellbetrieb auf Grundlage der Steueraufsicht

1. Sind "Kontrollbesuche" der Steuerfahndung in einem Bordellbetrieb für besteuerungsrelevante Feststellungen nicht erforderlich bzw. nicht geeignet, sind sie von § 208 Abs. 1 S. 2 AO i V. m. § 99 AO ebensowenig gedeckt wie von § 208 Abs. 1 S. 3 AO i. V. m. § 200 Abs. 3 S. 2 AO und stellen einen Eingriff in Art. 13 GG dar. 2. Ein "Kontrollbesuch" ist als Maßnahme zur Gewinnung von Erkenntnissen für die Besteuerung von Prostituierten nicht geeignet, da die Feststellung, dass eine Prostituierte zum Zeitpunkt des Antreffens durch die Beamten gerade ihre Dienste anbietet, nur ein punktuelles und nicht etwa ein umfassendes Bild über den Tätigkeitsumfang der einzelnen Prostituierten geben kann. 3. Die Maßnahme ist auch nicht erforderlich, wenn die Feststellung, welche Personen im Bordellbetrieb der Prostitution nachgehen im Wege der Amtshilfe über das Sittenderzenat der Polizei erlangt werden kann. 4. Aufklärungs- und Präventionstätigkeiten sind von den Ermittlungsbefugnissen der Steuerfahndung gemäß § 208 Abs. 1 S. 2 AO nicht gedeckt.

Normenkette:

GG Art. 13 Abs. 1 ; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1 § 33 Abs. 2 § 69 Abs. 3 § 114 Abs. 1, 5 ; AO § 99 § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 2 ; BGB § 862 Abs. 1 S. 1 § 866 § 869 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

I.