BFH - Beschluss vom 04.05.2005
XI B 230/03
Normen:
AO § 393 Abs. 1 ; FGO § 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1485
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 75/98

Steuerfahndung; Rechtsweg; Grundsatz in dubio pro reo

BFH, Beschluss vom 04.05.2005 - Aktenzeichen XI B 230/03

DRsp Nr. 2005/10520

Steuerfahndung; Rechtsweg; Grundsatz "in dubio pro reo"

1. Wendet sich ein "Beschuldigter" gegen die aufgrund der Ermittlung der Steuerfahndung festgesetzten Steuern, handelt es sich um eine Abgabenangelegenheit i. S. des § 33 Abs. 2 FGO, über die gemäß § 393 Abs. 1 Satz 1 AO unabhängig vom Strafverfahren zu entscheiden ist.2. Der Grundsatz "in dubio pro reo" steht der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nicht entgegen, da der Stpfl. im Besteuerungsverfahren zur Mitwirkung verpflichtet bleibt.

Normenkette:

AO § 393 Abs. 1 ; FGO § 33 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen. Auf die Frage, ob der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Hinblick auf die fehlende handschriftliche Unterzeichnung der Beschwerdebegründungsschrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gewähren ist, kommt es nicht an.