Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.
a) Zwar hat der Vorsitzende nach § 76 Abs. 2 FGO darauf hin zu wirken, dass u.a. sachdienliche Anträge gestellt werden. Der Hinweis auf eine Klageänderung erweist sich unter den im Streitfall gegebenen Umständen aber schon deswegen als nicht sachdienlich, weil der Einkommensteuerbescheid des Verlustrücktragsjahres bereits vor Erhebung der hier streitgegenständlichen Klage bestandskräftig geworden war (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 67 Rdnr. 11).
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