BFH - Beschluss vom 08.06.2004
XI B 208/03
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 55
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 97/02

Steuerfestsetzung auf Null - keine Beschwer

BFH, Beschluss vom 08.06.2004 - Aktenzeichen XI B 208/03

DRsp Nr. 2004/14385

Steuerfestsetzung auf Null - keine Beschwer

Führt die Anfechtung eines auf Null lautenden ESt-Bescheides fehlt die Beschwer nach § 40 Abs. 2 FGO auch dann, wenn zwischen den Beteiligten die Höhe des negativen Gesamtbetrags der Einkünfte streitig ist.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

a) Zwar hat der Vorsitzende nach § 76 Abs. 2 FGO darauf hin zu wirken, dass u.a. sachdienliche Anträge gestellt werden. Der Hinweis auf eine Klageänderung erweist sich unter den im Streitfall gegebenen Umständen aber schon deswegen als nicht sachdienlich, weil der Einkommensteuerbescheid des Verlustrücktragsjahres bereits vor Erhebung der hier streitgegenständlichen Klage bestandskräftig geworden war (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 67 Rdnr. 11).