BFH - Beschluss vom 02.06.2005
IX B 59/05
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b ; FGO § 69 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; StrbEG § 1 Abs. 1 § 10 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1498
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 04.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 90/04

Steuerfestsetzung aufgrund strafbefreiende Erklärung; AdV

BFH, Beschluss vom 02.06.2005 - Aktenzeichen IX B 59/05

DRsp Nr. 2005/10552

Steuerfestsetzung aufgrund strafbefreiende Erklärung; AdV

Auch wenn der BFH in mehreren AdV-Verfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren auch für die Jahre 1999 und 2000 geäußert hat, kommen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung aufgrund strafbefreiender Erklärung schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zum Tragen. Denn gemäß § 10 Abs. 4 StrbEG sind die Vorschriften des einstweiligen Rechtsschutzes ausdrücklich ausgeschlossen.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b ; FGO § 69 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; StrbEG § 1 Abs. 1 § 10 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) reichte im März 2004 beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) eine strafbefreiende Erklärung über in den Jahren 1999 und 2000 (Streitjahre) erzielte Einnahmen aus der Veräußerung von Aktien innerhalb der Spekulationsfrist ein. Die fällige Steuerschuld entrichtete der Antragsteller fristgerecht im April 2004. Gegen die als Steuerfestsetzung wirkende strafbefreiende Erklärung (§ 10 Abs. 2 des Strafbefreiungserklärungsgesetzes --StraBEG--) legte der Antragsteller Einspruch ein, über den das FA noch nicht entschieden hat.