BFH - Beschluss vom 14.06.2005
V B 111/04
Normen:
AO § 233a Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1963
BFH/NV 2005, 1963
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 02.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1624/01

Steuerfestsetzung i. S. von § 233a AO

BFH, Beschluss vom 14.06.2005 - Aktenzeichen V B 111/04

DRsp Nr. 2005/15074

"Steuerfestsetzung" i. S. von § 233a AO

Mit dem Begriff der "Steuerfestsetzung" in § 233a Abs. 2 Satz 3 AO ist die Festsetzung der Jahressteuer gemeint.

Normenkette:

AO § 233a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist, in welcher Höhe Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer 1997 festzusetzen sind.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Für die Monate Januar bis Dezember des Streitjahres 1997 hatte sie monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben, auf deren Grundlage entsprechende Vorauszahlungsbescheide ergangen waren. Darin waren auch die Umsätze von drei GmbH's erfasst, da die Klägerin zunächst angenommen hatte, im Verhältnis zu diesen Gesellschaften bestehe eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft mit ihr als Organträgerin. Nach der Summe der Voranmeldungen waren 50 703,11 DM gezahlt.

Wegen des Verkaufs eines Grundstücks war die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Mai 1997 bei der Klägerin um 255 000 DM zu erhöhen. Am 2. September 1999 gab die Klägerin eine entsprechend berichtigte Voranmeldung mit einer daraus folgenden Nachzahlungspflicht ab.

Außerdem wurde anlässlich einer u.a. für das Streitjahr 1997 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung festgestellt, dass die Voraussetzungen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft nicht vorgelegen hatten.