BFH - Beschluss vom 02.07.2008
X B 39/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1645
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 572/06

Steuerfestsetzung: Reichweite eines Vorläufigkeitsvermerks

BFH, Beschluss vom 02.07.2008 - Aktenzeichen X B 39/08

DRsp Nr. 2008/16046

Steuerfestsetzung: Reichweite eines Vorläufigkeitsvermerks

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Klägern) geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Es muss sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 27 ff., m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Die Rechtsfrage ist u.a. dann nicht klärungsbedürftig, wenn auf den Sachverhalt durch die Rechtsprechung geklärte Rechtsgrundsätze anzuwenden sind (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. Januar 1997 V B 33/85, BFHE 148, 560, BStBl II 1987, 316) und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587, m.w.N.).