BFH - Beschluss vom 11.07.2007
IV B 121/06
Normen:
AO § 162, § 169 Abs. 2 S. 2; FGO § 96, § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2241
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 14.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 5745/03

Steuerfestsetzungsverfahren; Grundsatz in dubio pro reo

BFH, Beschluss vom 11.07.2007 - Aktenzeichen IV B 121/06

DRsp Nr. 2007/18737

Steuerfestsetzungsverfahren; Grundsatz "in dubio pro reo"

1. Auch im Besteuerungsverfahren ist der Grundsatz "in dubio pro reo" zu beachten. 2. Der Grundsatz "in dubio pro reo" steht der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO nicht entgegen, denn der Stpfl. bleibt auch im Besteuerungsverfahren zur Mitwirkung verpflichtet.

Normenkette:

AO § 162, § 169 Abs. 2 S. 2; FGO § 96, § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

1. Nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden, mit der geltend zu machen ist, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO vorliegen. Nach dieser Vorschrift ist die Revision nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder (3.) ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist dabei nur zulässig, wenn einer dieser Revisionszulassungsgründe bezeichnet und die Erfüllung seiner Voraussetzungen schlüssig dargelegt wird (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).