1. Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden, stellen keine steuerfreien Beihilfen i. S. des § 3 Nr. 11 EStG dar.2. Danach sind von den Jugendämtern an Pflegeeltern geleistet Erziehungsgelder für Vollzeitpflege gemäß § 33SGB VIII steuerfrei, Pflegesatzzahlungen für Heimerziehung an Betreiber von Einrichtungen gemäß § 34SGB VIII hingegen steuerpflichtig.3. Durch Trägervereine an sog. "Fachfamilien" mit pädagogischer Vorbildung im Rahmen der Pflegesätze gemäß § 34SGB VIII abgerechnete und weitergeleitete Betreuungsentgelte sind keine steuerfreien Beihilfen i. S. des § 3 Nr. 11 EStG.