BFH - Urteil vom 28.07.1998
VIII R 23/95
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 52 Abs. 15 S. 10, S. 11;
Fundstellen:
BB 1998, 2563
BFH/NV 1999, 249
BFHE 186, 551
BStBl II 1999, 53
DB 1998, 2572
GmbHR 1999, 47
NZG 1999, 178
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Steuerfreie Entnahme bei Personengesellschaften

BFH, Urteil vom 28.07.1998 - Aktenzeichen VIII R 23/95

DRsp Nr. 1999/638

Steuerfreie Entnahme bei Personengesellschaften

»Wird ein zum Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft gehörendes Grundstück von einem ihrer Gesellschafter bebaut und nachfolgend erworben, bleibt der dadurch entstehende Ertrag nicht gemäß § 52 Abs. 15 Sätze 10 und 11 EStG als Entnahmegewinn steuerfrei.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 52 Abs. 15 S. 10, S. 11;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) --eine GmbH & Co. KG-- war Eigentümerin eines unbebauten Grundstücks, das in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1986 mit einem Buchwert von 1 000 DM ausgewiesen war. Am 23. Juni 1988 wurde auf diesem Grundstück mit dem Bau eines Einfamilienhauses begonnen, das einer der beiden Geschäftsführer der GmbH und Kommanditisten der Klägerin nach seiner Fertigstellung für eigene Wohnzwecke nutzte. Mit notariellem Vertrag vom 14. November 1988 verkaufte ihm die Klägerin das Grundstück für 49 260 DM. Der Kaufpreis entsprach dem von einem Gutachter ermittelten Verkehrswert. Die Differenz zum Buchwert behandelte die Klägerin als außerordentlichen Ertrag.