FG Köln - Urteil vom 11.05.1999
14 K 1080/99
Normen:
EStG § 52 Abs. 15 S 6; EStG § 52 Abs. 15 S 7;
Fundstellen:
EFG 2000, 1133

Steuerfreie Entnahme der Betriebswohnung

FG Köln, Urteil vom 11.05.1999 - Aktenzeichen 14 K 1080/99

DRsp Nr. 2001/2004

Steuerfreie Entnahme der Betriebswohnung

1. Ob eine Fläche zu dem zum Wohnhaus "dazugehörigen Grund und Boden" zählt, ist durch eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. 2. Indizien für eine derartige Fläche sind der bisherige und fortbestehende Nutzungszusammenhang sowie die Lage und der Umfang der streitigen Fläche. Sollte das Wohnhaus ohne die streitige Fläche überhaupt keinen Haus- und Nutzgarten haben, spricht dieser Umstand für die Annahme, der Grund und Boden gehöre zum Wohnhaus.

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 15 S 6; EStG § 52 Abs. 15 S 7;

Tatbestand:

Die Kläger betreiben gemeinsam Landwirtschaft. Bis zum 31. Dezember 1996 gehörte zu ihrem Betrieb auch das selbstgenutzte Wohnhaus. Es nimmt eine Grundfläche von 240 qm ein und steht auf einer Parzelle, auf der sich außerdem noch die Wirtschaftsgebäude und eine von diesen eingeschlossene Hoffläche befindet. Neben der Scheune liegt, ebenfalls noch auf derselben Parzelle, zur Hauptstraße hin eine 720 qm große Fläche, die seit mehreren Jahrzehnten als Haus- und Nutzgarten verwendet wird und zur Straße hin mit einer Mauer abgeschlossen ist. Schließlich liegt, hinter Hof und Nutzgarten, noch eine Wiese auf derselben Parzelle. Wegen der genauen Verhältnisse wird auf die Flurkarte Blatt 22 der Gerichtsakte verwiesen.