BFH - Urteil vom 13.10.2005
IV R 33/04
Normen:
EStG (1997) § 52 Abs. 15 S. 10, (2002) § 4 Abs. 1 S. 4 § 13 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2797
BFH/NV 2006, 188
BFHE 211, 258
BStBl II 2006, 68
DB 2005, 2722
DStRE 2006, 216
NZM 2006, 114
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 523/01

Steuerfreie Entnahme des Grund und Bodens für eine Altenteilerwohnung setzt tatsächliche Nutzung durch Altenteiler voraus; Bebauung des bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücks mit einem zur Vermietung bestimmten Wohngebäude

BFH, Urteil vom 13.10.2005 - Aktenzeichen IV R 33/04

DRsp Nr. 2005/20392

Steuerfreie Entnahme des Grund und Bodens für eine Altenteilerwohnung setzt tatsächliche Nutzung durch Altenteiler voraus; Bebauung des bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücks mit einem zur Vermietung bestimmten Wohngebäude

»Das Entnahmeprivileg für den zu einer neu errichteten Altenteilerwohnung gehörenden Grund und Boden gemäß § 52 Abs. 15 Satz 10 EStG a.F. (jetzt § 13 Abs. 5 EStG) setzt voraus, dass diese Wohnung nach ihrer Fertigstellung auch tatsächlich von einem Altenteiler genutzt wird.«

Normenkette:

EStG (1997) § 52 Abs. 15 S. 10, (2002) § 4 Abs. 1 S. 4 § 13 Abs. 5 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr (1998) als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielt u.a. Einkünfte aus einem eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, die gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach Durchschnittssätzen für das Normalwirtschaftsjahr ermittelt werden.