FG Münster - Urteil vom 25.04.2013
3 K 3754/11 E
Normen:
AO § 363 Abs 2 Satz 2; EStG § 3 Nr 12;
Fundstellen:
DStR 2014, 10
DStRE 2014, 633

Steuerfreie Kostenpauschale für Abgeordnete, Verfahren beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Ruhen des Verfahrens

FG Münster, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 3 K 3754/11 E

DRsp Nr. 2013/16102

Steuerfreie Kostenpauschale für Abgeordnete, Verfahren beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Ruhen des Verfahrens

1) Einem Steuerpflichtigen, der die einfachgesetzlichen Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 EStG nicht erfüllt, können auch aus Gleichbehandlungsgründen keine pauschalen Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 AbgG gewährt werden (Anschluss an BFH v. 11.9.2008 - VI R 13/06, BStBl. II 2008, 928 und VI R 63/04, BFH/NV 2008, 2018 sowie BVerfG v. 26.7.2010 - 2 BvR 2227/08 und 2 BvR 2228/08, BVerfGK 17, 438). 2) Europäischer Gerichtshof i.S.v. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ist nicht der EGMR mit Sitz in Straßburg, sondern nur der EuGH mit Sitz in Luxemburg (Abschluss an BFH v. 10.5.2012 - X B 183/11, BFH/NV 2012, 1570). Ein Einbezug des EGMR in den Anwendungsbereich der Vorschrift aufgrund erweiternder Auslegung oder Analogie kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

AO § 363 Abs 2 Satz 2; EStG § 3 Nr 12;

Tatbestand

Der Kläger ist verheiratet und wurde im Streitjahr 2010 getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus nichtselbständiger Arbeit.

Nach Abgabe der Einkommensteuererklärung setzte der Beklagte die Einkommensteuer gegen den Kläger mit Bescheid vom 12.09.2011 auf 57.654 Euro fest.