I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb in den Streitjahren 1998 und 1999 in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine Physikalische Praxis. Bei der GbR angestellte Krankengymnasten erbrachten in dieser Praxis krankengymnastische Leistungen. Im Gegensatz zu den beiden Gesellschafterinnen verfügten die beiden Angestellten, die für die GbR tätig waren, über die berufliche Qualifikation i.S. von § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG) der in den Streitjahren geltenden Fassung.
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