FG Hamburg - Urteil vom 30.03.2009
6 K 45/08
Normen:
EStG § 3 Nr. 51;
Fundstellen:
EFG 2009, 1367

Steuerfreie Trinkgelder

FG Hamburg, Urteil vom 30.03.2009 - Aktenzeichen 6 K 45/08

DRsp Nr. 2009/15775

Steuerfreie Trinkgelder

Freiwillige Zahlungen eines Klinikdirektors an eine Angestellte des Krankenhauses, die den Klinikdirektor bei der Durchführung von Vortragsveranstaltungen organisatorisch unterstützt hat, sind keine steuerfreien Trinkgelder i. S. d. § 3 Nr. 51 EStG.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 51;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei Zahlungen, die die Klägerin in den Streitjahren 2002 bis 2004 erhalten hat, um steuerfreie Trinkgelder im Sinne des § 3 Nr. 51 EStG handelt.

Die Klägerin erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie war seit 1995 beim ...-Klinikum A angestellt. Sie arbeitete dort zunächst als Krankenschwester und später als Büroangestellte. Anfang des Jahres 2002 wurde sie der Abteilung '...' zugewiesen.

Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte das Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg fest, dass die Klägerin von dem Klinikdirektor in den Streitjahren Zahlungen in Höhe von 650,00 EUR (2002), von 1.250,00 EUR (2003) und von 1.100,00 EUR (2004) erhalten hatte, und übersandte dem Beklagten eine entsprechende Prüfmitteilung. Der Beklagte forderte die Klägerin daraufhin zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2002 bis 2004 auf.