FG München - Urteil vom 19.04.2007
14 K 3417/04
Normen:
BranntwMonG § 132 Abs. 1 Nr. 1 ; RL 92/83/EG Art. 27 Buchst. d ; AMG § 2 Abs. 1 § 2 Abs. 3 Nr. 7 ; RL 2001/83/EG Art. 1 Nr. 2 ; RL 93/42/EWG Art. 1 Abs. 5 Buchst. c ; MPG § 3 ;

Steuerfreie Verwendung von Branntwein zur Herstellung von Arzneimitteln

FG München, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen 14 K 3417/04

DRsp Nr. 2007/11044

Steuerfreie Verwendung von Branntwein zur Herstellung von Arzneimitteln

1. Die Beurteilung, ob ein Arzneimittel i.S.v. § 132 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG vorliegt, ist anhand der arzneimittelrechtlichen Vorschriften vorzunehmen. 2. Die Einordnung eines Produkts als Arzneimittel ist nach seiner Funktion bzw. Zweckbestimmung vorzunehmen. Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, als kosmetische Mittel verwendet zu werden, sind keine Arzneimittel, auch wenn sie als solche bezeichnet und beworben werden. 3. Medizinprodukte i.S.v. § 3 MPG sind keine Arzneimittel.

Normenkette:

BranntwMonG § 132 Abs. 1 Nr. 1 ; RL 92/83/EG Art. 27 Buchst. d ; AMG § 2 Abs. 1 § 2 Abs. 3 Nr. 7 ; RL 2001/83/EG Art. 1 Nr. 2 ; RL 93/42/EWG Art. 1 Abs. 5 Buchst. c ; MPG § 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob es sich bei dem von der Klägerin hergestellten "L-Zahnpulver" um ein Arzneimittel handelt und der bei der Herstellung verwendete Alkohol von der Branntweinsteuer befreit ist.

Die Klägerin stellt Arznei- und Nahrungsergänzungsmittel her. In den Jahren 2001 und 2002 verwendete sie 913,7 Liter Alkohol zur Herstellung des Produkts "L-Zahnpulver".