FG Düsseldorf - Urteil vom 04.09.2019
4 K 450/19 VE
Normen:
EnergieStG § 37 Abs. 1 S. 1; EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1a;
Fundstellen:
BB 2020, 2846

Steuerfreie Verwendung von Kohle als Heizstoff für die Herstellung von Asphalt; Einstufung von Asphaltmischgut als Ware aus Asphalt im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1a EnergieStG; Widerruf eines als rechtswidrig erkannten begünstigenden Verwaltungsakts

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.09.2019 - Aktenzeichen 4 K 450/19 VE

DRsp Nr. 2019/15951

Steuerfreie Verwendung von Kohle als Heizstoff für die Herstellung von Asphalt; Einstufung von Asphaltmischgut als Ware aus Asphalt im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1a EnergieStG; Widerruf eines als rechtswidrig erkannten begünstigenden Verwaltungsakts

Tenor

Der Widerruf vom 31. Oktober 2018 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Januar 2019 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EnergieStG § 37 Abs. 1 S. 1; EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1a;

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Asphaltmischwerk.

Das beklagte Hauptzollamt erteilte der Klägerin mit Verfügung vom 26. März 2007 unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, Kohle als Heizstoff steuerfrei für die Herstellung von Asphalt zu verwenden.

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