BFH - Urteil vom 23.11.2021
VII R 32/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 724
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 04.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 434/19

Steuerfreie Verwendung von Kohle als HeizstoffAsphaltmischgut als Ware aus AsphaltAuslegung von Normen des EnergieStG

BFH, Urteil vom 23.11.2021 - Aktenzeichen VII R 32/19

DRsp Nr. 2022/7104

Steuerfreie Verwendung von Kohle als Heizstoff Asphaltmischgut als Ware aus Asphalt Auslegung von Normen des EnergieStG

NV: Die Verwendung von Kohle als Heizstoff zur Herstellung von Asphaltmischgut ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG steuerfrei, da es sich bei Asphaltmischgut um eine Ware aus Asphalt handelt.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.09.2019 – 4 K 434/19 VE wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.