FG Hamburg - Urteil vom 13.08.2002
IV 14/02
Normen:
MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 4 ; MinöStV § 17 Abs. 5 Nr. 2 ;

Steuerfreie Verwendung von Schiffsbetriebsstoffen auf Baggerschiffen

FG Hamburg, Urteil vom 13.08.2002 - Aktenzeichen IV 14/02

DRsp Nr. 2002/18037

Steuerfreie Verwendung von Schiffsbetriebsstoffen auf Baggerschiffen

Der Mineralölverbrauch sogenannter Hopperbagger während des Baggereinsatzes, der Leerfahrten und der Liegezeiten ist nicht von der Mineralölsteuer befreit.

Normenkette:

MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 4 ; MinöStV § 17 Abs. 5 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die steuerfreie Verwendung von Schiffsbetriebsstoffen auf Baggerschiffen.

Mit Verfügung vom 06.02.1996 erteilte der Beklagte (vormals: Hauptzollamt H) der Klägerin gem. § 12 Mineralölsteuergesetz - MinöStG - die Erlaubnis zur mineralölsteuerfreien Verwendung von Gasöl als Schiffsbetriebsstoff auf dem Hopperbagger 'A' "zum Motorenantrieb für die Fortbewegung, zum Heizen und zum Antrieb von Hilfsgeräten, mit denen Schiffe üblicherweise ausgerüstet sind (z.B. Winden, Ladebäume)" (Sachakte - SA - Teil I Bl. 17). Weiter heißt es : " Ich lasse widerruflich zu, dass Sie steuerfrei bezogenes Gasöl gegen die Entrichtung der Mineralölsteuer für den Antrieb von Arbeitsmaschinen (Baggerpumpe) verwenden."