BFH - Beschluss vom 13.05.2005
IX B 6/05
Normen:
EStG § 3b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1552
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 152/04

Steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG

BFH, Beschluss vom 13.05.2005 - Aktenzeichen IX B 6/05

DRsp Nr. 2005/10416

Steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass pauschale Zuschläge i. S. des § 3 b EStG, die ohne Rücksicht auf tatsächlich erbrachte Leistungen gewährt werden, nur dann begünstigt sind, wenn sie als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden. Die Einzelabrechnung muss spätestens zum jährlichen Abschluss des Lohnkontos erfolgen.

Normenkette:

EStG § 3b ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht dargelegt. Insbesondere ist dem Vortrag der Kläger nicht zu entnehmen, welche sich im Streitfall stellende Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) noch nicht geklärt ist und im Revisionsverfahren geklärt werden könnte (zu den Anforderungen vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. Januar 2004 X B 144/03, BFH/NV 2004, 532).