I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde in den Streitjahren 1990 bis 1992 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er war als Außendienst-Mitarbeiter tätig. Sein Arbeitgeber stellte ihm ein Kfz zur Verfügung, das der Kläger auch privat nutzen durfte (Dienstwagen). Den sich hieraus ergebenden geldwerten Vorteil versteuerte er nach der 1 v.H.-Methode. Der Arbeitgeber forderte seine Arbeitnehmer auf, die Dienstwagen zu deren Schutz während der Nachtstunden in privateigenen oder angemieteten Garagen unterzustellen. Hierfür zahlte der Arbeitgeber auch dem Kläger, der den Dienstwagen in einer angemieteten Garage unterbrachte, einen monatlichen Betrag in Höhe von 45 DM. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass der Arbeitgeber des Klägers die "monatlichen Mietgebühren" nicht als Arbeitslohn erfasst hatte. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, der Kläger erziele insoweit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
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