BFH - Urteil vom 07.06.2002
VI R 1/00
Normen:
EStG § 3 Nr. 50 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 16
DStRE 2003, 1

Steuerfreier Auslagenersatz; Erstattungen des ArbG an ArbN für Überlassung einer gemieteten Garage

BFH, Urteil vom 07.06.2002 - Aktenzeichen VI R 1/00

DRsp Nr. 2002/17746

Steuerfreier Auslagenersatz; Erstattungen des ArbG an ArbN für Überlassung einer gemieteten Garage

Erstattungen des ArbG an den ArbN für die Überlassung einer Garage, die der ArbN von einem Dritten gemietet hat, stellen steuerfreien Auslagenersatz i.S.d. § 3 Nr. 50 2. Altern. EStG dar (Anschluss an Senats-Urt. v. 07.06.2002 - VI R 145/99).

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 50 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde in den Streitjahren 1990 bis 1992 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er war als Außendienst-Mitarbeiter tätig. Sein Arbeitgeber stellte ihm ein Kfz zur Verfügung, das der Kläger auch privat nutzen durfte (Dienstwagen). Den sich hieraus ergebenden geldwerten Vorteil versteuerte er nach der 1 v.H.-Methode. Der Arbeitgeber forderte seine Arbeitnehmer auf, die Dienstwagen zu deren Schutz während der Nachtstunden in privateigenen oder angemieteten Garagen unterzustellen. Hierfür zahlte der Arbeitgeber auch dem Kläger, der den Dienstwagen in einer angemieteten Garage unterbrachte, einen monatlichen Betrag in Höhe von 45 DM. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass der Arbeitgeber des Klägers die "monatlichen Mietgebühren" nicht als Arbeitslohn erfasst hatte. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, der Kläger erziele insoweit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.