FG Sachsen - Urteil vom 06.03.2014
6 K 1782/11
Normen:
EStG 1990 § 3 Nr. 66; EStG 1990 § 52 Abs. 2i; AO § 5; AO § 227; AO § 163; FGO § 102;

Steuerfreier Sanierungsgewinn nach Abschaffung von § 3 Nr. 66 EStG a. F. nur noch bei Darlegung eines besonderen Härtefalls

FG Sachsen, Urteil vom 06.03.2014 - Aktenzeichen 6 K 1782/11

DRsp Nr. 2014/5820

Steuerfreier Sanierungsgewinn nach Abschaffung von § 3 Nr. 66 EStG a. F. nur noch bei Darlegung eines besonderen Härtefalls

1. Nach der Gesetzesbegründung bei der Aufhebung der Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne nach § 3 Nr. 66 EStG a. F. durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 (BGBl I 1997, 2590; BStBl I 1997, 928) ist es ausgeschlossen, die Besteuerung eines Sanierungsgewinns i. S. v. § 3 Nr. 66 EStG a. F. weiterhin – allein aufgrund der §§ 163, 227 AO – als sachlich unbillig anzusehen und von der Besteuerung auszunehmen, wenn außer der Tatsache des sanierungsbedingten Verzichts eines Gläubigers keine besonderen sachlichen oder persönlichen Billigkeitsgründe ersichtlich sind. 2. Wird ein besonderer Härtefall i. S. d. Gesetzesbegründung zur Abschaffung des § 3 Nr. 66 EStG nicht vorgetragen, können die abstrakten Merkmale des BMF-Schreibens v. 27.3.2003 (IV A 6-S 2140-8/03, BStBl I 2003, 240) allein einen Erlass der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Steuer auch dann nicht (mehr) begründen, wenn die Voraussetzungen des BMF-Schreibens erfüllt sind.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG 1990 § 3 Nr. 66; EStG 1990 § 52 Abs. 2i; AO § 5; AO § 227; AO § 163; FGO § 102;

Tatbestand