Die Kläger sind Gesamtrechtsnachfolger nach dem am 27. April 2004 verstorbenen MD. Dieser war als Ingenieur und im Im- und Export tätig.
In der Umsatzsteuererklärung 2001 erklärte MD steuerfreie Ausfuhrlieferungen in Höhe von 615.919 DM. Der Beklagte stimmte der Erklärung zunächst zu.
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