FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.11.2022
4 K 145/20
Normen:
EStG § 3b Abs. 1;

Steuerfreiheit bei Nichtangabe über die Beschreibung der Tätigkeit hinaus der genauen Anfangs- und Schlusszeiten der jeweiligen Nachtarbeit

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.11.2022 - Aktenzeichen 4 K 145/20

DRsp Nr. 2023/7558

Steuerfreiheit bei Nichtangabe über die Beschreibung der Tätigkeit hinaus der genauen Anfangs- und Schlusszeiten der jeweiligen Nachtarbeit

Für die Steuerfreiheit nach § 3b Abs. 1 EStG kann es unschädlich sein, wenn die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen über die getätigten Angaben hinaus keine genaue Anfangs- und Schlusszeit der jeweiligen Nachtarbeit beinhalten.

Tenor

der Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für die Zeit von Januar 2013 - Dezember 2016 vom 15.12.2017, geändert durch Bescheid vom 16.3.2018, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.10.2020, wird dahingehend geändert, dass folgende Beträge nicht der Lohnsteuer unterworfen werden und die Lohnsteuer- und sonstigen Lohnabzugsbeträge entsprechend herabgesetzt werden:

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Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist - soweit der Klage stattgegeben wurde - wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 3b Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist als eingetragener Verein eine juristische Person des privaten Rechts.