EGMR - Entscheidung vom 16.09.2004
70826/01
Normen:
EMRK Art. 6 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
BVerfG, vom 08.08.2002

Steuerfreiheit der Sozialpfandbriefe

EGMR, Entscheidung vom 16.09.2004 - Aktenzeichen 70826/01

DRsp Nr. 2005/11325

Steuerfreiheit der Sozialpfandbriefe

[Remy u.a. ./. Bundesrepublik Deutschland]

Normenkette:

EMRK Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

[Sachverhalt]

[01] Die sechs Beschwerdeführer, Günter Remy, Marianne Witte, Dieter Zentz, Ingrid Kahlert-Warmbold, Gustav Hebold und Michael Esche (im Namen des verstorbenen Ernst Esche), sind deutsche Staatsangehörige. Sie werden vor dem Gerichtshof von der Rechtsanwaltskanzlei ... in Stuttgart vertreten.

[02] Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Die Beschwerdeführer sind Inhaber von speziellen Sozialpfandbriefen, die die Bundesregierung in den 50iger Jahren ausgegeben hat. Der Zinssatz dieser Sozialpfandbriefe ist niedriger als der Marktzinssatz, ihre Erträge waren allerdings steuerfrei.

Im Zuge einer Änderung der Steuergesetze im Jahre 1992 hob die Regierung die Steuerfreiheit der Sozialpfandbriefe auf.

[03] Am 17. Februar 1993 erhoben die Beschwerdeführer gemeinsam Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. In dieser Beschwerde stellten sie darauf ab, dass ihnen durch den Wegfall der Steuerfreiheit ihrer Sozialpfandbriefe und den dadurch verursachten Wertverlust ein erheblicher finanzieller Schaden entstehe. Dadurch seien sie in ihrem Recht auf Eigentum, ihrem Recht auf Vertrauensschutz und ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Artikel 14, 2 i. V. m. Artikel 20 und 3 Grundgesetz verletzt.