FG Berlin - Urteil vom 28.06.2005
2 B 2036/05
Normen:
FGO § 69 Abs. 2, 3 ; EStG § 3 Nr. 51 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1725

Steuerfreiheit der Trinkgeldansprüche eines Spielbankmitarbeiters

FG Berlin, Urteil vom 28.06.2005 - Aktenzeichen 2 B 2036/05

DRsp Nr. 2005/12712

Steuerfreiheit der Trinkgeldansprüche eines Spielbankmitarbeiters

Ein im Bereich des Automatenspiels einer Spielbank als Kassierer angestellter Arbeitnehmer hat den ihm auf Grund der arbeitsvertraglichen i.V.m. den tarifvertraglichen Regelungen zustehenden Anteil am Trinkgeldaufkommen der Spielbank zu versteuern. Die Trinkgelder fallen wegen des arbeitsrechtlich durchsetzbaren Rechtsanspruchs nicht unter § 3 Nr. 51 EStG.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2, 3 ; EStG § 3 Nr. 51 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller -ASt.- war im Streitjahr als Kassierer bei der Spielbank A im Bereich des Automatenspiels tätig. Er erhielt ein Grundgehalt nach dem Rahmentarifvertrag "Kleines Spiel" zwischen der Spielbank A und der (damaligen) Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen vom 19. Mai 1989 bzw. nach dem Gehaltstarifvertrag "Automatenspiel" zwischen der Spielbank A und der ver.di Dienstleistungsgewerkschaft Landesbezirk A vom Februar 2002. Daneben wurden ihm "Trinkgelder" in Höhe von insgesamt 9 850,20 EUR ausgezahlt, die von den Gästen des Automatenspiels entsprechend den Regelungen des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken in A - xxxx Spielbankengesetz- vom 8. Februar 1999 (GVBl. xxxx) gewährt wurden.