FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.09.2004
2 K 49/00
Normen:
EStG § 3 Nr. 1 Buchst. a § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 553
EFG 2005, 98

Steuerfreiheit der von einer Schweizer Krankenversicherungsgesellschaft gezahlten Tagegelder; Einkommensteuer 1996

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2004 - Aktenzeichen 2 K 49/00

DRsp Nr. 2004/18944

Steuerfreiheit der von einer Schweizer Krankenversicherungsgesellschaft gezahlten Tagegelder; Einkommensteuer 1996

Zahlt eine Schweizer Krankenversicherungsgesellschaft einem Grenzgänger nach Ablauf des sechsmonatigen Lohnfortzahlungszeitraums in Folge fortwährender Krankheit ein Tagegeld, steht der Steuerfreiheit nicht entgegen, dass der Arbeitgeber die Versicherung zugunsten seiner Arbeitnehmer als Kollektivversicherung abgeschlossen hat und die Beiträge vom Arbeitslohn einbehält.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 1 Buchst. a § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Steuerfreiheit von Tagegeldzahlungen einer Schweizer Krankenversicherung.

Die Kläger sind vom beklagten Finanzamt (FA) zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger erklärte in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung 1996 steuerfreien Arbeitslohn nach dem Doppelbesteuerungsabkommen-Schweiz i.H.v. 124.810 DM. Wegen Nichtvorlage des Arbeitsvertrags sowie der Lohnbescheinigung über die Tätigkeit in der Schweiz behandelte das FA den Arbeitslohn im Einkommensteuerbescheid vom 5. August 1999 als steuerpflichtig.