BFH - Beschluss vom 27.05.2009
VI B 69/08
Normen:
EStG § 3b; MuSchG § 8; MuSchG § 11; GG Art. 3 Abs. 2; EGV Art. 141;
Fundstellen:
AuA 2009, 536
AuR 2009, 324
BFH/NV 2009, 1316
BFHE 225, 137
BStBl II 2009, 730
DB 2009, 1512
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4337/07

Steuerfreiheit der Zuschläge für tatsächlich nicht geleistete, im Mutterschutzlohn enthaltene Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit und Nachtarbeit; Vereinbarkeit des § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) mit Verfassungsrecht und Europarecht im Hinblick auf eine möglicherweise vorliegende, ggf. mittelbare Diskriminierung von Frauen

BFH, Beschluss vom 27.05.2009 - Aktenzeichen VI B 69/08

DRsp Nr. 2009/15255

Steuerfreiheit der Zuschläge für tatsächlich nicht geleistete, im Mutterschutzlohn enthaltene Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit und Nachtarbeit; Vereinbarkeit des § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) mit Verfassungsrecht und Europarecht im Hinblick auf eine möglicherweise vorliegende, ggf. mittelbare Diskriminierung von Frauen

1. Zuschläge für tatsächlich nicht geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die in dem nach § 11 MuSchG gezahlten Mutterschutzlohn enthalten sind, sind nicht nach § 3b EStG steuerfrei (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. § 3b EStG führt auch nicht mittelbar zu einer Diskriminierung von Frauen und begegnet deshalb keinen verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken.

Normenkette:

EStG § 3b; MuSchG § 8; MuSchG § 11; GG Art. 3 Abs. 2; EGV Art. 141;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt ist. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

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